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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- u. VERKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA BOHNER

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

 

der Hans Bohner GmbH & Co. KG,

 

Am Steinerbach 2, 86732 Oettingen (Stand 01.08.2019)

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Hans Bohner GmbH & Co. KG („Unternehmen“) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern („Kunde“).

 

(2) Für Zwecke dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

 

(3) Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne nochmals gesondert vereinbart werden zu müssen, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

 

(4) Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.

 

 

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

 

(1) Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

 

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Unternehmens in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande.

 

(3) Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und rechtlich unverbindlich. Alle Angaben und Auskünfte des Unternehmens über Eignung und Anwendung der Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Waren für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. 

 

(4) Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unternehmen, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

 

(5) Das Unternehmen behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe von als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen bedarf der Kunde die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens in Textform.

 

(6) Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber dem Kunden Abschlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an das Unternehmen leistet, ist dieses bis zum Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die von dem Unternehmen zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung nicht bewirkt, ist das Unternehmen berechtigt, ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Zugang der Rechnung gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

 

 

 

§ 3 Datenschutz

 

(1) Das Unternehmen erhebt und verarbeitet personenbezogenen Daten des Kunden, wie den vollständigen Namen, die gültige E-Mail-Adresse, die Anschrift, die Telefonnummer sowie solche Informationen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der von dem Kunden angefragten Leistung und/oder Erfüllung und Abwicklung eines Vertrages notwendig sind. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, um den Kunden als Ansprechpartner und/oder Kunde identifizieren zu können, zur Korrespondenz, um eine Anfrage ordnungsgemäß zu bearbeiten und den Kunden über Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens informieren zu können, zur Erfüllung und Abwicklung der erteilten Aufträge und/oder Bestellung sowie zur Rechnungstellung und zur Übersendung von Informationen über Dienstleistungen und/oder Produkte des Unternehmens. Die von dem Unternehmen erhobenen personenbezogenen Daten werden grundsätzlich bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, d. h. der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (z. B. aus HGB, AO) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, der Kunde hat in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1. S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt.

 

(2) Der Kunde hat gegenüber dem Unternehmen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16 u. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO), das Recht auf Datenübertragung (Art. 20 DSGVO), das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (dies wäre das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht) sowie das Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.

 

(3) Soweit das Unternehmen personenbezogenen Daten aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet, erfolgt dies auf der Rechtsgrundlage gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Verarbeitetet das Unternehmen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung einer gestellten konkreten Anfrage und/oder zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei der Kunde ist, so ist Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

 

 

 

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang

 

(1) In Ermangelung einer abweichenden Abrede ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Verladung und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Die Gefahr geht auf den Kunden mit zur Verfügung stellen der Ware für den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt.

 

(2) Soweit die Versendung der Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In den beiden Fällen trägt das Unternehmen lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder wegen Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft beziehungsweise der Lieferung dem Versand der Waren gleich.

 

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,  Störung der Verkehrswege oder Cyberangriffe auf das IT-System), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmens eintreten, insbesondere wenn diese trotz Bestehens eines Einkaufvertrages beziehungsweise Vorliegen einer Bestellung das Unternehmen nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das Unternehmen dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von dem Unternehmen die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich das Unternehmen nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

 

(4) Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen oder kundenspezifischen Fertigungen behält sich das Unternehmen technisch bedingte Abweichungen bis zu 10 % der bestellten Warenmenge vor. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Warenmenge.

 

 

 

§ 5 Verpackung

 

(1) Die Verpackung wird gesondert berechnet.

 

(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von dem Unternehmen gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gem. Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit das Unternehmen mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

 

(3) Mehrwegverpackungen werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Unternehmen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist das Unternehmen berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

 

 

§ 6 Preise und Zahlung

 

(1) Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherungen und Zöllen.

 

(2) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro  zu verlangen.

 

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht beziehungsweise Aufrechnungsrecht des Kunden gegenüber fälligen Ansprüchen des Unternehmens aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung besteht nur, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Unternehmens aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum des Unternehmens.

 

(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Unternehmen zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltswaren“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltswaren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Unternehmens gefährdende Verfügung zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an das Unternehmen ab; das Unternehmen nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren durch den Kunden erfolgt stets für das Unternehmen. Werden die Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt das Unternehmen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

 

(4) Werden die Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt das Unternehmen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Unternehmen anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für das Unternehmen verwahren.

 

(5) Veräußert der Kunde die Vorbehaltswaren nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbarten Preis zzgl. einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.

 

(6) Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen treuhänderisch für das Unternehmen im eigenen Namen einzuziehen. Das Unternehmen kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Unternehmen in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist das Unternehmen berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

 

(7) Der Kunde wird dem Unternehmen jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltswaren oder über Ansprüche, die hiernach an das Unternehmen abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltswaren hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Unternehmen anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmens hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.

 

(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen des Unternehmens um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

 

(9) Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Unternehmen in Verzug und tritt das Unternehmen vom Vertrag zurück, so kann das Unternehmen unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltswaren herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunde anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde das Unternehmen oder dem Beauftragten des Unternehmens sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben.

 

(10) Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um dem Unternehmen unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.

 

(11) Auf Verlangen des Unternehmens ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltswaren angemessen zu versichern, dem Unternehmen den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Unternehmen abzutreten.

 

 

 

§ 8 Gewährleistung

 

(1) Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen.

 

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware bei dem Kunden.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf Mängel und Beschaffenheit hin zu untersuchen, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen, nachdem andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform beim Unternehmen eingeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen gerechnet ab Entdeckung in Textform beim Unternehmen eingeht.

 

(4) Der Kunde hat im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringen der Ware bereits bei Eingang der Ware unbeschadet der Regelungen in § 8 (1), (2)  und (3) die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und etwaige Mängel dem Unternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterbleibt die Mängelanzeige in Bezug auf die in Satz 1 genannten Eigenschaften trotz Zumutbarkeit der Prüfung, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Kunden Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu.

 

(5) Soweit es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau beziehungsweise Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kann er Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur geltend machen, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache von dem Unternehmen übernommen worden ist.

 

(6) Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Unternehmen gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware (sog. Aus- und Einbau-kosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.

 

(7) Erforderlich im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau beziehungsweise das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Unternehmen vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Unternehmens gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche des Unternehmens aufzurechnen, es sei denn diese sind tituliert oder unbestritten. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie zum Beispiel entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.

 

(8) Sind die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist das Unternehmen berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB einen Wert in Höhe von 150% des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.

 

 

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleichaus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeiten, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schaden beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.

 

 

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist im Geschäftsverkehr mit dem Kunden der Verwaltungssitz des Unternehmens in 86732 Oettingen. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

 

(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts.

 

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

 

 

Hans Bohner GmbH & Co. KG – Eisen- und Sanitärgroßhandel

86732 Oettingen i. Bay. – Zweigniederlassung in 91757 Treuchtlingen